Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

vom 7. März 1966 (BGBl. 1969 II S. 961)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

Eingedenk der Tatsache, dass die Charta der Vereinten Nationen auf dem Grundsatz der

angeborenen Würde und Gleichheit aller Menschen beruht und dass alle Mitgliedstaaten

gelobt haben, gemeinsam und einzeln mit der Organisation zusammenzuwirken, um eines

der Ziele der Vereinten Nationen zu er-reichen, das darin besteht, die allgemeine Achtung

und Beachtung der Menschenrechte und Grundfrei-heiten für alle ohne Unterschied der

Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;

Eingedenk der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen feierlichen

Feststellung, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und

dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, insbesondere der Rasse, der Hautfarbe oder der

nationalen Abstammung, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten

Rechte und Freiheiten;

In der Erwägung, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und ein Recht auf

gleichen Schutz des Gesetzes gegen jede Diskriminierung und jedes Aufreizen zur

Diskriminierung haben;

In der Erwägung, dass die Vereinten Nationen den Kolonialismus und alle damit

verbundenen Praktiken der Rassentrennung und der Diskriminierung verurteilt haben,

gleichviel in welcher Form und wo sie vor-kommen, und dass die Erklärung vom 14.

Dezember 1960 (Entschließung 1514 (XV) der Generalver-sammlung) über die

Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialgebiete und Kolonialvölker die Notwendigkeit

einer raschen und bedingungslosen Beendigung derartiger Praktiken bejaht und

feierlich verkün-det hat;

Eingedenk der Erklärung der Vereinten Nationen vom 20. November 1963 (Entschließung

1904 (XVIII) der Generalversammlung) über die Beseitigung jeder Form von

Rassendiskriminierung – einer Erklärung, die feierlich bekräftigt, dass es notwendig ist,

jede Form und jedes Anzeichen von Rassendiskriminierung überall in der Welt rasch zu

beseitigen sowie Verständnis und Achtung zu wecken für die Würde der menschlichen

Person;

In der Überzeugung, dass jede Lehre von einer auf Rassenunterschiede gegründeten

Überlegenheit wis-senschaftlich falsch, moralisch verwerflich sowie sozial ungerecht und

gefährlich ist und dass eine Ras-sendiskriminierung, gleichviel ob in Theorie oder in

Praxis, nirgends gerechtfertigt ist;

In erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass eine Diskriminierung zwischen Menschen auf

Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe oder ihres Volkstums freundschaftlichen und

friedlichen Beziehungen zwischen den Völkern im Wege steht und dass sie geeignet ist,

den Frieden und die Sicherheit unter den Völkern sowie das harmonische Zusammenleben

der Menschen sogar innerhalb eines Staates zu stören;

In der Überzeugung, dass das Bestehen von Rassenschranken mit den Idealen jeder

menschlichen Ge-sellschaft unvereinbar ist;

Beunruhigt durch die in einigen Gebieten der Welt immer noch bestehende

Rassendiskriminierung und durch die auf rassische Überlegenheit oder auf Rassenhass

gegründete Apartheids-, Segregations- oder sonstige Rassentrennungspolitik einiger

Regierungen;

Entschlossen, alle erforderlichen Maßnahmen zur raschen Beseitigung aller Formen und

Anzeichen von Rassendiskriminierung zu treffen sowie rassenkämpferische Doktrinen und

Praktiken zu verhindern und zu bekämpfen, um das gegenseitige Verständnis zwischen den

Rassen zu fördern und eine internationale Gemeinschaft zu schaffen, die frei ist von jeder

Form der Rassentrennung und Rassendiskriminierung;

Eingedenk des 1958 von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen

Übereinkommens über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und des 1960 von der

Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

angenommenen Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen;

In dem Wunsch, die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder

Form von Ras-sendiskriminierung niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen und die

möglichst rasche Annahme praktischer Maßregeln in diesem Sinne sicherzustellen –

Sind wie folgt übereingekommen:

Teil I

Artikel 1

(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Rassendiskriminierung“ jede auf

der Rasse, der

Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende

Unterscheidung,

Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass

dadurch ein

gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und

Grundfreiheiten im

politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des

öffentlichen Lebens

vereitelt oder beeinträchtigt wird.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen,

Ausschließungen, Beschrän-kungen

oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden

Staatsangehörigen

vornimmt.

(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es die Rechtsvorschriften

der Vertrags-staaten

über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, sofern diese Vorschriften

nicht

Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren.

(4) Sondermaßnahmen, die einzig zu dem Zweck getroffen werden, eine angemessene

Entwicklung be-stimmter

Rassengruppen, Volksgruppen oder Personen zu gewährleisten, die Schutz benötigen,

soweit

ein solcher erforderlich ist, damit sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten

gleichberechtigt genießen

und ausüben können, gelten nicht als Rassendiskriminierung, sofern diese Maßnahmen

nicht die Beibe-haltung

getrennter Rechte für verschiedene Rassengruppen zur Folge haben und sofern sie nicht

fortge-führt

werden, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten verurteilen die Rassendiskriminierung und verpflichten sich, mit

allen geeigneten

Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung der Rassendiskriminierung in jeder Form

und der Förde-rung

des Verständnisses unter allen Rassen zu verfolgen; zu diesem Zweck

a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, Handlungen oder Praktiken der

Rassendiskriminierung ge-genüber

Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unterlassen und dafür zu sorgen,

dass alle staatlichen und örtlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang

mit dieser

Verpflichtung handeln,

b) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, eine Rassendiskriminierung durch Personen oder

Organi-sationen

weder zu fördern noch zu schützen noch zu unterstützen,

c) trifft jeder Vertragsstaat wirksame Maßnahmen, um das Vorgehen seiner staatlichen und

örtli-chen

Behörden zu überprüfen und alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu ändern,

aufzuheben

oder für nichtig zu erklären, die eine Rassendiskriminierung – oder dort, wo eine solche

bereits be-steht,

ihre Fortsetzung – bewirken,

d) verbietet und beendigt jeder Vertragsstaat jede durch Personen, Gruppen oder

Organisationen

ausgeübte Rassendiskriminierung mit allen geeigneten Mitteln einschließlich der durch die

Um-stände

erforderlichen Rechtsvorschriften,

e) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, wo immer es angebracht ist, alle eine

Rassenintegrierung

anstrebenden vielrassischen Organisationen und Bewegungen zu unterstützen, sonstige

Mittel zur

Beseitigung der Rassenschranken zu fördern und allem entgegenzuwirken, was zur

Rassentren-nung

beiträgt.

(2) Die Vertragsstaaten treffen, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf sozialem,

wirtschaftlichem, kul-turellem

und sonstigem Gebiet besondere und konkrete Maßnahmen, um die angemessene

Entwicklung

und einen hinreichenden Schutz bestimmter Rassengruppen oder ihnen angehörender

Einzelpersonen

sicherzustellen, damit gewährleistet wird, dass sie in vollem Umfang und gleichberechtigt

in den Genuss

der Menschenrechte und Grundfreiheiten gelangen. Diese Maßnahmen dürfen in keinem

Fall die Beibe-haltung

ungleicher oder getrennter Rechte für verschiedene Rassengruppen zur Folge haben,

nachdem

die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die Segregation und die Apartheid und

verpflichten sich,

alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und

auszumerzen.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten verurteilen jede Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen

oder Theorien

hinsichtlich der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter

Hautfarbe oder Volks-zugehörigkeit

beruhen oder die irgendeine Form von Rassenhass und Rassendiskriminierung zu rechtfertigen

oder zu fördern suchen; sie verpflichten sich, unmittelbare und positive Maßnahmen zu

treffen,

um jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und alle rassisch diskriminierenden

Handlungen auszu-merzen;

zu diesem Zweck übernehmen sie unter gebührender Berücksichtigung der in der

Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel

5 des vorlie-genden

Übereinkommens genannten Rechte unter anderem folgende Verpflichtungen:

a) jede Verbreitung von Ideen, die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den

Rassenhass

gründen, jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und jede Gewalttätigkeit oder

Aufreizung da-zu

gegen eine Rasse oder eine Personengruppe anderer Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit

sowie

jede Unterstützung rassenkämpferischer Betätigung einschließlich ihrer Finanzierung zu

einer

nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären,

b) alle Organisationen und alle organisierten oder sonstigen Propagandatätigkeiten, welche

die

Rassendiskriminierung fördern und dazu aufreizen, als gesetzwidrig zu erklären und zu

verbieten

und die Beteiligung an derartigen Organisationen oder Tätigkeiten als eine nach dem

Gesetz

strafbare Handlung anzuerkennen,

c) nicht zuzulassen, dass staatliche oder örtliche Behörden oder öffentliche Einrichtungen

die

Rassendiskriminierung fördern oder dazu aufreizen.

Artikel 5

Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten grundsätzlichen Verpflichtungen werden

die Vertrags-staaten

die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes

einzel-nen,

ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums,

auf

Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten; dies gilt insbesondere für folgende Rechte:

a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen sonstigen Organen der

Rechts-pflege,

b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit

oder

Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person,

Gruppe

oder Einrichtung verübt werden,

c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der

Grundlage all-gemeiner

und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung

der öffentlichen Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten

Zugang

zum öffentlichen Dienst,

d) sonstige Bürgerrechte, insbesondere

i) das Recht auf Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der

Staatsgrenzen,

ii) das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen und in das eigene Land

zurückzukehren,

iii) das Recht auf die Staatsangehörigkeit,

iv) das Recht auf Ehe und auf freie Wahl des Ehegatten,

v) das Recht, allein oder in Verbindung mit anderen Vermögen als Eigentum zu besitzen,

vi) das Recht zu erben,

vii) das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit,

viii) das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,

ix) das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden,

e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere

i) das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf gerechte und befriedigende

Arbeitsbedingungen, auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleiches Entgelt für glei-che

Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlohnung,

ii) das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten,

iii) das Recht auf Wohnung,

iv) das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge, ärztliche Betreuung, soziale Sicherheit

und soziale Dienstleistungen,

v) das Recht auf Erziehung und Ausbildung,

vi) das Recht auf eine gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Tätigkeiten,

f) das Recht auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der für die Benutzung durch die

Öffentlichkeit

vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Cafés, Theater und Parks.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten gewährleisten jeder Person in ihrem Hoheitsbereich einen wirksamen

Schutz und

wirksame Rechtsbehelfe durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen

staatlichen Einrich-tungen

gegen alle rassisch diskriminierenden Handlungen, welche ihre Menschenrechte und

Grundfrei-heiten

im Widerspruch zu diesem Übereinkommen verletzen, sowie das Recht, bei diesen

Gerichten eine

gerechte und angemessene Entschädigung oder Genugtuung für jeden infolge von

Rassendiskriminie-rung

erlittenen Schaden zu verlangen.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, unmittelbare und wirksame Maßnahmen,

insbesondere auf dem

Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, Kultur und Information, zu treffen, um Vorurteile

zu bekämpfen,

die zu Rassendiskriminierung führen, zwischen den Völkern und Rassen- oder

Volksgruppen Verständ-nis,

Duldsamkeit und Freundschaft zu fördern sowie die Ziele und Grundsätze der Charta der

Vereinten

Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten

Nationen über die

Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dieses Übereinkommens zu

verbreiten.

Teil II

Artikel 8

(1) Es wird ein (im folgenden als „Ausschuss“ bezeichneter) Ausschuss für die Beseitigung

der Rassen-diskriminierung

errichtet; er besteht aus achtzehn in persönlicher Eigenschaft tätigen Sachverständigen

von hohem sittlichem Rang und anerkannter Unparteilichkeit, die von den Vertragsstaaten

unter ihren

Staatsangehörigen ausgewählt werden; dabei ist auf eine gerechte geographische

Verteilung und auf die

Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der hauptsächlichen

Rechtssysteme zu achten.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen

gewählt, die

von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner

eigenen Staats-angehörigen

benennen.

(3) Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

Spätestens drei

Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die

Vertragsstaaten schriftlich

auf, binnen zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Er stellt sodann eine

alphabetische Liste aller

demgemäss benannten Personen unter Angabe der sie benennenden Vertragsstaaten auf

und legt sie

den Vertragsstaaten vor.

(4) Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf einer vom Generalsekretär am Sitz der

Vereinten Natio-nen

anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. Auf dieser Sitzung, die verhandlungs- und

be-schlussfähig

ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Bewerber als in

den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute

Stimmenmehrheit der anwe-senden

und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

(5) a) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit

von neun der

bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten

Wahl

werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Ausschusses durch das

Los be-stimmt.

b) Zur Besetzung eines unerwartet verwaisten Sitzes ernennt der Vertragsstaat, dessen

Sachver-ständiger

aufgehört hat, Mitglied des Ausschusses zu sein, mit Zustimmung des Ausschusses ei-nen

anderen Sachverständigen unter seinen Staatsangehörigen.

(6) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben der Ausschussmitglieder auf, solange

sie Ausschus-saufgaben

wahrnehmen.

Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur

Beratung

durch den Ausschuss einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens

getroffenen Ge-setzgebungs-,

Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen vorzulegen, und zwar a) binnen einem

Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat und b) danach alle

zwei Jahre

und sooft es der Ausschuss verlangt. Der Ausschuss kann von den Vertragsstaaten weitere

Auskünfte

verlangen.

(2) Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jährlich

durch den Gene-ralsekretär

über seine Tätigkeit und kann auf Grund der Prüfung der von den Vertragsstaaten

eingegan-genen

Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese

wer-den

der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten

zugeleitet.

Artikel 10

(1) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.

(3) Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen

gestellt.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen

statt.

Artikel 11

(1) Führt ein Vertragsstaat nach Ansicht eines anderen Vertragsstaats die Bestimmungen

dieses Über-einkommens

nicht durch, so kann dieser die Sache dem Ausschuss zur Kenntnis bringen. Der Ausschuss

leitet die Mitteilung an den betreffenden Vertragsstaat weiter. Binnen drei Monaten hat der

Empfangsstaat

dem Ausschuss eine schriftliche Erläuterung oder Erklärung zu der Sache und

über die etwa

von diesem Staat geschaffene Abhilfe zu übermitteln.

(2) Wird die Sache nicht binnen sechs Monaten nach Eingang der ersten Mitteilung bei

dem Empfangs-staat

entweder durch zweiseitige Verhandlungen oder durch ein anderes den Parteien zur

Verfügung ste-hendes

Verfahren zur Zufriedenheit beider Parteien beigelegt, so hat jeder der beiden Staaten das

Recht,

die Sache erneut an den Ausschuss zu verweisen, indem er diesem und dem anderen Staat

eine ent-sprechende

Notifizierung zugehen lässt.

(3) Im Einklang mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts befasst sich

der Aus-schuss

mit einer nach Absatz 2 an ihn verwiesenen Sache erst dann, wenn er sich Gewissheit

verschafft

hat, dass alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt

nicht, wenn

das Verfahren über Gebühr in die Länge gezogen wird.

(4) Der Ausschuss kann in jeder an ihn verwiesenen Sache von den beteiligten

Vertragsstaaten alle son-stigen

sachdienlichen Angaben verlangen.

(5) Berät der Ausschuss über eine Sache auf Grund dieses Artikels, so können die

beteiligten Vertrags-staaten

einen Vertreter entsenden, der während der Beratung dieser Sache ohne Stimmrecht an den

Verhandlungen des Ausschusses teilnimmt.

Artikel 12

(1) a) Nachdem der Ausschuss alle von ihm für erforderlich erachteten Angaben erhalten

und ausge-wertet

hat, ernennt der Vorsitzende eine (im folgenden als „Kommission“ bezeichnete) ad-hoc-

Vergleichskommission;

sie besteht aus fünf Personen, die dem Ausschuss angehören können,

aber nicht müssen. Die Mitglieder der Kommission werden mit einmütiger Zustimmung

der Streit-parteien

ernannt; sie bietet den beteiligten Staaten ihre guten Dienste an, um auf der Grundlage

der Achtung dieses Übereinkommens eine gütliche Beilegung herbeizuführen.

b) Können sich die an dem Streit beteiligten Staaten nicht binnen drei Monaten über die

vollstän-dige

oder teilweise Zusammensetzung der Kommission einigen, so wählt der Ausschuss die von

den am Streit beteiligten Staaten noch nicht einvernehmlich ernannten

Kommissionsmitglieder

aus seinen eigenen Reihen in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit seiner

Mitglieder.

(2) Die Kommissionsmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht

Staatsangehörige

der am Streit beteiligten Staaten oder eines Nichtvertragsstaats sein.

(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine Verfahrensordnung.

(4) Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen

oder an einem an-deren

von der Kommission bestimmten geeigneten Ort statt.

(5) Das nach Artikel 10 Absatz 3 gestellte Sekretariat arbeitet auch für die Kommission,

sobald ein Streit

zwischen Vertragsstaaten die Kommission ins Leben ruft.

(6) Die an dem Streit beteiligten Staaten tragen zu gleichen Teilen alle Ausgaben der

Kommissions-mitglieder

nach Voranschlägen, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt.

(7) Der Generalsekretär ist befugt, die Ausgaben der Kommissionsmitglieder

erforderlichenfalls vor der

Erstattung der Beträge durch die am Streit beteiligten Staaten nach Absatz 6 zu bezahlen.

(8) Die dem Ausschuss zugegangenen und von ihm ausgewerteten Angaben werden der

Kommission zur

Verfügung gestellt; diese kann die beteiligten Staaten auffordern, weitere sachdienliche

Angaben beizu-bringen.

Artikel 13

(1) Sobald die Kommission die Sache eingehend beraten hat, verfasst sie einen Bericht,

den sie dem

Vorsitzenden des Ausschusses vorlegt und der ihre Feststellung über alle auf den Streit

zwischen den

Parteien bezüglichen Sachfragen sowie die Empfehlungen enthält, die sie zwecks gütlicher

Beilegung des

Streits für angebracht hält.

(2) Der Ausschussvorsitzende leitet den Bericht der Kommission jedem am Streit

beteiligten Staat zu.

Diese Staaten teilen ihm binnen drei Monaten mit, ob sie die in dem Bericht der

Kommission enthaltenen

Empfehlungen annehmen.

(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 gesetzten Frist übermittelt der Ausschussvorsitzende den

anderen Ver-tragsstaaten

den Bericht der Kommission und die Erklärungen der beteiligten Vertragsstaaten.

Artikel 14

(1) Ein Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses für

die Entge-gennahme

und Erörterung von Mitteilungen einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen

oder

Personengruppen anerkennt, die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines in diesem

Übereinkommen vor-gesehenen

Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung

entgegen,

die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.

(2) Gibt ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 ab, so kann er eine Stelle innerhalb

seiner natio-nalen

Rechtsordnung errichten oder bezeichnen, die zuständig ist für die Entgegennahme und

Erörterung

der Petitionen einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder

Personengruppen, die vor-geben,

Opfer einer Verletzung eines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechts zu sein, und

die

alle sonstigen verfügbaren örtlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben.

(3) Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung und der Name einer nach Absatz 2

errichteten oder be-zeichneten

Stelle werden von dem betreffenden Vertragsstaat beim Generalsekretär der Vereinten

Natio-nen

hinterlegt; dieser übermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften derselben. Eine

Erklärung

kann jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär zurückgenommen werden; dies

lässt jedoch

die dem Ausschuss bereits vorliegenden Mitteilungen unberührt.

(4) Die nach Absatz 2 errichtete oder bezeichnete Stelle führt ein Petitionsregister;

beglaubigte Abschrif-ten

des Registers werden alljährlich auf geeignetem Wege dem Generalsekretär zu den Akten

gegeben;

jedoch darf der Inhalt nicht öffentlich bekanntgemacht werden.

(5) Gelingt es dem Einsender der Petition nicht, von der nach Absatz 2 errichteten oder

bezeichneten

Stelle Genugtuung zu erlangen, so kann er die Sache binnen sechs Monaten dem

Ausschuss mitteilen.

(6) a) Der Ausschuss bringt dem Vertragsstaat, der beschuldigt wird, eine Bestimmung

dieses Über-einkommens

zu verletzen, jede ihm zugegangene Mitteilung vertraulich zur Kenntnis, ohne jedoch

die Identität der betreffenden Person oder Personengruppe preiszugeben, sofern diese dem

nicht

ausdrücklich zustimmt. Der Ausschuss nimmt keine anonymen Mitteilungen entgegen.

b) Binnen drei Monaten hat der Empfangsstaat dem Ausschuss eine schriftliche

Erläuterung oder

Erklärung zu der Sache und über die etwa von diesem Staat geschaffene Abhilfe zu

übermitteln.

(7) a) Der Ausschuss berät über die Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von

dem betreffen-den

Vertragsstaat und von dem Einsender der Petition zugegangenen Angaben. Der Ausschuss

befasst sich mit einer Mitteilung eines Einsenders nur dann, wenn er sich Gewissheit

verschafft

hat, dass dieser alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Dies gilt

jedoch

nicht, wenn das Verfahren über Gebühr in die Länge gezogen wird.

b) Der Ausschuss übermittelt seine etwaigen Vorschläge und Empfehlungen dem

betreffenden

Vertragsstaat und dem Einsender der Petition.

(8) Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht eine Kurzdarstellung der Mitteilungen

und gegebenen-falls

der Erläuterungen und Erklärungen der betroffenen Vertragsstaaten und seiner eigenen

Vorschläge

und Empfehlungen auf.

(9) Der Ausschuss ist nur dann befugt, die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben

wahrzunehmen,

wenn sich mindestens zehn Vertragsstaaten durch Erklärungen nach Absatz 1 gebunden

haben.

Artikel 15

(1) Bis zur Verwirklichung der in der Entschließung 1514 (XV) der Generalversammlung

vom 14. De-zember

1960 dargelegten Ziele der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an

Kolonialge-biete

und Kolonialvölker wird das diesen Völkern in anderen internationalen Übereinkünften

oder von den

Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen gewährte Petitionsrecht durch dieses

Übereinkom-men

nicht eingeschränkt.

(2) a) Der nach Artikel 8 Absatz 1 errichtete Ausschuss erhält von den Stellen der

Vereinten Nationen,

die sich bei der Beratung von Petitionen der Einwohner von Treuhandgebieten,

Hoheitsgebieten

ohne Selbstregierung und allen sonstigen unter Entschließung 1514 (XV) der

Generalversamm-lung

fallenden Hoheitsgebieten mit den unmittelbar mit den Grundsätzen und Zielen dieses

Über-einkommens

zusammenhängenden Angelegenheiten befassen, Abschriften der Petitionen, die

sich auf die in diesem Übereinkommen behandelten Fragen beziehen und diesen Stellen

vorlie-gen,

und richtet an sie Stellung nahmen und Empfehlungen zu diesen Petitionen.

b) Der Ausschuss erhält von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen Abschriften

der Be-richte

über die unmittelbar mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden

Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen, die in den unter

Buchstabe a bezeichneten Hoheitsgebieten von der Verwaltungsmacht getroffen worden

sind, und

richtet Stellungnahmen und Empfehlungen an diese Stellen.

(3) Der Ausschuss nimmt in seinen Bericht an die Generalversammlung eine

Kurzdarstellung der ihm

von den Stellen der Vereinten Nationen zugeleiteten Petitionen und Berichte sowie seine

eigenen diesbe-züglichen

Stellungnahmen und Empfehlungen auf.

(4) Der Ausschuss verlangt vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle mit den

Zielen dieses Über-einkommens

zusammenhängenden und dem Generalsekretär zugänglichen Angaben über die in Absatz

2 Buchstabe a bezeichneten Hoheitsgebiete.

Artikel 16

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten oder

Beschwerden

werden unbeschadet anderer in den Gründungsurkunden oder den Übereinkünften der

Vereinten Natio-nen

und ihrer Sonderorganisationen vorgesehener Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

oder Be-schwerden

auf dem Gebiet der Diskriminierung angewendet und hindern die Vertragsstaaten nicht

daran,

nach den zwischen ihnen in Kraft befindlichen allgemeinen oder besonderen

internationalen Überein-künften

andere Verfahren zur Beilegung einer Streitigkeit in Anspruch zu nehmen.

Teil III

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle

Mitglieder einer

ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen

Gerichtshofs und

für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung auf, den die Generalversammlung der

Vereinten Nationen

einlädt, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim

Generalsekre-tär

der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen liegt für jeden in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staat zum

Beitritt auf.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der

Vereinten Na-tionen.

Artikel 19

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der

siebenundzwanzigsten Ratifi-kationsoder

Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde

dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung seiner

eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 20

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt Vorbehalte, die ein Staat bei der

Ratifikation oder

beim Beitritt macht, entgegen und leitet sie allen Staaten zu, die Vertragsparteien dieses

Überein-kommens

sind oder werden können. Erhebt ein Staat Einspruch gegen den Vorbehalt, so notifiziert er

dem Generalsekretär binnen neunzig Tagen nach dem Datum der genannten Mitteilung,

dass er ihn nicht

annimmt.

(2) Mit dem Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte sind nicht

zulässig; das-selbe

gilt für Vorbehalte, welche die Wirkung hätten, die Arbeit einer auf Grund dieses

Übereinkommens

errichteten Stelle zu behindern. Ein Vorbehalt gilt als unvereinbar oder hinderlich, wenn

mindestens zwei

Drittel der Vertragsstaaten Einspruch dagegen erheben.

(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Notifikation an den

Generalsekretär zurückge-nommen

werden. Diese Notifikationen werden mit dem Tage ihres Eingangs wirksam.

Artikel 21

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den

Generalsekre-tär

der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Datum des

Eingangs der

Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 22

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung

dieses Überein-kommens

eine Streitigkeit, die nicht auf dem Verhandlungsweg oder nach den in diesem

Übereinkom-men

ausdrücklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen

einer Streit-partei

dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern nicht die Streitparteien

einer

anderen Art der Beilegung zustimmen.

Artikel 23

(1) Ein Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete

schriftliche Notifikation eine Revision dieses Übereinkommens beantragen.

(2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschließt über etwaige hinsichtlich

eines derarti-gen

Antrags zu unternehmende Schritte.

Artikel 24

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 17 Absatz 1

bezeichneten Staaten

von

a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 17 und 18,

b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 19,

c) den nach den Artikeln 14, 20 und 23 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen,

d) den Kündigungen nach Artikel 21.

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und

spanischer

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten, die einer der in

Artikel 17 Ab-satz

1 bezeichneten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben, das in New York am 7. März

neunzehnhundertsechsundsechzig zur

Unterzeichnung aufgelegt worden ist.