Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
vom 7. März 1966 (BGBl. 1969 II S. 961)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
Eingedenk der Tatsache, dass die Charta der Vereinten Nationen auf dem Grundsatz der
angeborenen Würde und Gleichheit aller Menschen beruht und dass alle Mitgliedstaaten
gelobt haben, gemeinsam und einzeln mit der Organisation zusammenzuwirken, um eines
der Ziele der Vereinten Nationen zu er-reichen, das darin besteht, die allgemeine Achtung
und Beachtung der Menschenrechte und Grundfrei-heiten für alle ohne Unterschied der
Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
Eingedenk der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen feierlichen
Feststellung, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und
dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, insbesondere der Rasse, der Hautfarbe oder der
nationalen Abstammung, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten
Rechte und Freiheiten;
In der Erwägung, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und ein Recht auf
gleichen Schutz des Gesetzes gegen jede Diskriminierung und jedes Aufreizen zur
Diskriminierung haben;
In der Erwägung, dass die Vereinten Nationen den Kolonialismus und alle damit
verbundenen Praktiken der Rassentrennung und der Diskriminierung verurteilt haben,
gleichviel in welcher Form und wo sie vor-kommen, und dass die Erklärung vom 14.
Dezember 1960 (Entschließung 1514 (XV) der Generalver-sammlung) über die
Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialgebiete und Kolonialvölker die Notwendigkeit
einer raschen und bedingungslosen Beendigung derartiger Praktiken bejaht und
feierlich verkün-det hat;
Eingedenk der Erklärung der Vereinten Nationen vom 20. November 1963 (Entschließung
1904 (XVIII) der Generalversammlung) über die Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung – einer Erklärung, die feierlich bekräftigt, dass es notwendig ist,
jede Form und jedes Anzeichen von Rassendiskriminierung überall in der Welt rasch zu
beseitigen sowie Verständnis und Achtung zu wecken für die Würde der menschlichen
Person;
In der Überzeugung, dass jede Lehre von einer auf Rassenunterschiede gegründeten
Überlegenheit wis-senschaftlich falsch, moralisch verwerflich sowie sozial ungerecht und
gefährlich ist und dass eine Ras-sendiskriminierung, gleichviel ob in Theorie oder in
Praxis, nirgends gerechtfertigt ist;
In erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass eine Diskriminierung zwischen Menschen auf
Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe oder ihres Volkstums freundschaftlichen und
friedlichen Beziehungen zwischen den Völkern im Wege steht und dass sie geeignet ist,
den Frieden und die Sicherheit unter den Völkern sowie das harmonische Zusammenleben
der Menschen sogar innerhalb eines Staates zu stören;
In der Überzeugung, dass das Bestehen von Rassenschranken mit den Idealen jeder
menschlichen Ge-sellschaft unvereinbar ist;
Beunruhigt durch die in einigen Gebieten der Welt immer noch bestehende
Rassendiskriminierung und durch die auf rassische Überlegenheit oder auf Rassenhass
gegründete Apartheids-, Segregations- oder sonstige Rassentrennungspolitik einiger
Regierungen;
Entschlossen, alle erforderlichen Maßnahmen zur raschen Beseitigung aller Formen und
Anzeichen von Rassendiskriminierung zu treffen sowie rassenkämpferische Doktrinen und
Praktiken zu verhindern und zu bekämpfen, um das gegenseitige Verständnis zwischen den
Rassen zu fördern und eine internationale Gemeinschaft zu schaffen, die frei ist von jeder
Form der Rassentrennung und Rassendiskriminierung;
Eingedenk des 1958 von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen
Übereinkommens über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und des 1960 von der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
angenommenen Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen;
In dem Wunsch, die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder
Form von Ras-sendiskriminierung niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen und die
möglichst rasche Annahme praktischer Maßregeln in diesem Sinne sicherzustellen –
Sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Artikel 1
(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Rassendiskriminierung“ jede auf
der Rasse, der
Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende
Unterscheidung,
Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass
dadurch ein
gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und
Grundfreiheiten im
politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des
öffentlichen Lebens
vereitelt oder beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen,
Ausschließungen, Beschrän-kungen
oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden
Staatsangehörigen
vornimmt.
(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es die Rechtsvorschriften
der Vertrags-staaten
über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, sofern diese Vorschriften
nicht
Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren.
(4) Sondermaßnahmen, die einzig zu dem Zweck getroffen werden, eine angemessene
Entwicklung be-stimmter
Rassengruppen, Volksgruppen oder Personen zu gewährleisten, die Schutz benötigen,
soweit
ein solcher erforderlich ist, damit sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten
gleichberechtigt genießen
und ausüben können, gelten nicht als Rassendiskriminierung, sofern diese Maßnahmen
nicht die Beibe-haltung
getrennter Rechte für verschiedene Rassengruppen zur Folge haben und sofern sie nicht
fortge-führt
werden, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten verurteilen die Rassendiskriminierung und verpflichten sich, mit
allen geeigneten
Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung der Rassendiskriminierung in jeder Form
und der Förde-rung
des Verständnisses unter allen Rassen zu verfolgen; zu diesem Zweck
a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, Handlungen oder Praktiken der
Rassendiskriminierung ge-genüber
Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unterlassen und dafür zu sorgen,
dass alle staatlichen und örtlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang
mit dieser
Verpflichtung handeln,
b) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, eine Rassendiskriminierung durch Personen oder
Organi-sationen
weder zu fördern noch zu schützen noch zu unterstützen,
c) trifft jeder Vertragsstaat wirksame Maßnahmen, um das Vorgehen seiner staatlichen und
örtli-chen
Behörden zu überprüfen und alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu ändern,
aufzuheben
oder für nichtig zu erklären, die eine Rassendiskriminierung – oder dort, wo eine solche
bereits be-steht,
ihre Fortsetzung – bewirken,
d) verbietet und beendigt jeder Vertragsstaat jede durch Personen, Gruppen oder
Organisationen
ausgeübte Rassendiskriminierung mit allen geeigneten Mitteln einschließlich der durch die
Um-stände
erforderlichen Rechtsvorschriften,
e) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, wo immer es angebracht ist, alle eine
Rassenintegrierung
anstrebenden vielrassischen Organisationen und Bewegungen zu unterstützen, sonstige
Mittel zur
Beseitigung der Rassenschranken zu fördern und allem entgegenzuwirken, was zur
Rassentren-nung
beiträgt.
(2) Die Vertragsstaaten treffen, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf sozialem,
wirtschaftlichem, kul-turellem
und sonstigem Gebiet besondere und konkrete Maßnahmen, um die angemessene
Entwicklung
und einen hinreichenden Schutz bestimmter Rassengruppen oder ihnen angehörender
Einzelpersonen
sicherzustellen, damit gewährleistet wird, dass sie in vollem Umfang und gleichberechtigt
in den Genuss
der Menschenrechte und Grundfreiheiten gelangen. Diese Maßnahmen dürfen in keinem
Fall die Beibe-haltung
ungleicher oder getrennter Rechte für verschiedene Rassengruppen zur Folge haben,
nachdem
die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die Segregation und die Apartheid und
verpflichten sich,
alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und
auszumerzen.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten verurteilen jede Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen
oder Theorien
hinsichtlich der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter
Hautfarbe oder Volks-zugehörigkeit
beruhen oder die irgendeine Form von Rassenhass und Rassendiskriminierung zu rechtfertigen
oder zu fördern suchen; sie verpflichten sich, unmittelbare und positive Maßnahmen zu
treffen,
um jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und alle rassisch diskriminierenden
Handlungen auszu-merzen;
zu diesem Zweck übernehmen sie unter gebührender Berücksichtigung der in der
Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel
5 des vorlie-genden
Übereinkommens genannten Rechte unter anderem folgende Verpflichtungen:
a) jede Verbreitung von Ideen, die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den
Rassenhass
gründen, jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und jede Gewalttätigkeit oder
Aufreizung da-zu
gegen eine Rasse oder eine Personengruppe anderer Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit
sowie
jede Unterstützung rassenkämpferischer Betätigung einschließlich ihrer Finanzierung zu
einer
nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären,
b) alle Organisationen und alle organisierten oder sonstigen Propagandatätigkeiten, welche
die
Rassendiskriminierung fördern und dazu aufreizen, als gesetzwidrig zu erklären und zu
verbieten
und die Beteiligung an derartigen Organisationen oder Tätigkeiten als eine nach dem
Gesetz
strafbare Handlung anzuerkennen,
c) nicht zuzulassen, dass staatliche oder örtliche Behörden oder öffentliche Einrichtungen
die
Rassendiskriminierung fördern oder dazu aufreizen.
Artikel 5
Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten grundsätzlichen Verpflichtungen werden
die Vertrags-staaten
die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes
einzel-nen,
ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums,
auf
Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten; dies gilt insbesondere für folgende Rechte:
a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen sonstigen Organen der
Rechts-pflege,
b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit
oder
Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person,
Gruppe
oder Einrichtung verübt werden,
c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der
Grundlage all-gemeiner
und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung
der öffentlichen Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten
Zugang
zum öffentlichen Dienst,
d) sonstige Bürgerrechte, insbesondere
i) das Recht auf Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der
Staatsgrenzen,
ii) das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen und in das eigene Land
zurückzukehren,
iii) das Recht auf die Staatsangehörigkeit,
iv) das Recht auf Ehe und auf freie Wahl des Ehegatten,
v) das Recht, allein oder in Verbindung mit anderen Vermögen als Eigentum zu besitzen,
vi) das Recht zu erben,
vii) das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit,
viii) das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,
ix) das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden,
e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere
i) das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf gerechte und befriedigende
Arbeitsbedingungen, auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleiches Entgelt für glei-che
Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlohnung,
ii) das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten,
iii) das Recht auf Wohnung,
iv) das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge, ärztliche Betreuung, soziale Sicherheit
und soziale Dienstleistungen,
v) das Recht auf Erziehung und Ausbildung,
vi) das Recht auf eine gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Tätigkeiten,
f) das Recht auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der für die Benutzung durch die
Öffentlichkeit
vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Cafés, Theater und Parks.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten gewährleisten jeder Person in ihrem Hoheitsbereich einen wirksamen
Schutz und
wirksame Rechtsbehelfe durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen
staatlichen Einrich-tungen
gegen alle rassisch diskriminierenden Handlungen, welche ihre Menschenrechte und
Grundfrei-heiten
im Widerspruch zu diesem Übereinkommen verletzen, sowie das Recht, bei diesen
Gerichten eine
gerechte und angemessene Entschädigung oder Genugtuung für jeden infolge von
Rassendiskriminie-rung
erlittenen Schaden zu verlangen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, unmittelbare und wirksame Maßnahmen,
insbesondere auf dem
Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, Kultur und Information, zu treffen, um Vorurteile
zu bekämpfen,
die zu Rassendiskriminierung führen, zwischen den Völkern und Rassen- oder
Volksgruppen Verständ-nis,
Duldsamkeit und Freundschaft zu fördern sowie die Ziele und Grundsätze der Charta der
Vereinten
Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten
Nationen über die
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dieses Übereinkommens zu
verbreiten.
Teil II
Artikel 8
(1) Es wird ein (im folgenden als „Ausschuss“ bezeichneter) Ausschuss für die Beseitigung
der Rassen-diskriminierung
errichtet; er besteht aus achtzehn in persönlicher Eigenschaft tätigen Sachverständigen
von hohem sittlichem Rang und anerkannter Unparteilichkeit, die von den Vertragsstaaten
unter ihren
Staatsangehörigen ausgewählt werden; dabei ist auf eine gerechte geographische
Verteilung und auf die
Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der hauptsächlichen
Rechtssysteme zu achten.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen
gewählt, die
von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner
eigenen Staats-angehörigen
benennen.
(3) Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.
Spätestens drei
Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die
Vertragsstaaten schriftlich
auf, binnen zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Er stellt sodann eine
alphabetische Liste aller
demgemäss benannten Personen unter Angabe der sie benennenden Vertragsstaaten auf
und legt sie
den Vertragsstaaten vor.
(4) Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf einer vom Generalsekretär am Sitz der
Vereinten Natio-nen
anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. Auf dieser Sitzung, die verhandlungs- und
be-schlussfähig
ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Bewerber als in
den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute
Stimmenmehrheit der anwe-senden
und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(5) a) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit
von neun der
bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten
Wahl
werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Ausschusses durch das
Los be-stimmt.
b) Zur Besetzung eines unerwartet verwaisten Sitzes ernennt der Vertragsstaat, dessen
Sachver-ständiger
aufgehört hat, Mitglied des Ausschusses zu sein, mit Zustimmung des Ausschusses ei-nen
anderen Sachverständigen unter seinen Staatsangehörigen.
(6) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben der Ausschussmitglieder auf, solange
sie Ausschus-saufgaben
wahrnehmen.
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur
Beratung
durch den Ausschuss einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens
getroffenen Ge-setzgebungs-,
Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen vorzulegen, und zwar a) binnen einem
Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat und b) danach alle
zwei Jahre
und sooft es der Ausschuss verlangt. Der Ausschuss kann von den Vertragsstaaten weitere
Auskünfte
verlangen.
(2) Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jährlich
durch den Gene-ralsekretär
über seine Tätigkeit und kann auf Grund der Prüfung der von den Vertragsstaaten
eingegan-genen
Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese
wer-den
der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten
zugeleitet.
Artikel 10
(1) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
(3) Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
gestellt.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen
statt.
Artikel 11
(1) Führt ein Vertragsstaat nach Ansicht eines anderen Vertragsstaats die Bestimmungen
dieses Über-einkommens
nicht durch, so kann dieser die Sache dem Ausschuss zur Kenntnis bringen. Der Ausschuss
leitet die Mitteilung an den betreffenden Vertragsstaat weiter. Binnen drei Monaten hat der
Empfangsstaat
dem Ausschuss eine schriftliche Erläuterung oder Erklärung zu der Sache und
über die etwa
von diesem Staat geschaffene Abhilfe zu übermitteln.
(2) Wird die Sache nicht binnen sechs Monaten nach Eingang der ersten Mitteilung bei
dem Empfangs-staat
entweder durch zweiseitige Verhandlungen oder durch ein anderes den Parteien zur
Verfügung ste-hendes
Verfahren zur Zufriedenheit beider Parteien beigelegt, so hat jeder der beiden Staaten das
Recht,
die Sache erneut an den Ausschuss zu verweisen, indem er diesem und dem anderen Staat
eine ent-sprechende
Notifizierung zugehen lässt.
(3) Im Einklang mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts befasst sich
der Aus-schuss
mit einer nach Absatz 2 an ihn verwiesenen Sache erst dann, wenn er sich Gewissheit
verschafft
hat, dass alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt
nicht, wenn
das Verfahren über Gebühr in die Länge gezogen wird.
(4) Der Ausschuss kann in jeder an ihn verwiesenen Sache von den beteiligten
Vertragsstaaten alle son-stigen
sachdienlichen Angaben verlangen.
(5) Berät der Ausschuss über eine Sache auf Grund dieses Artikels, so können die
beteiligten Vertrags-staaten
einen Vertreter entsenden, der während der Beratung dieser Sache ohne Stimmrecht an den
Verhandlungen des Ausschusses teilnimmt.
Artikel 12
(1) a) Nachdem der Ausschuss alle von ihm für erforderlich erachteten Angaben erhalten
und ausge-wertet
hat, ernennt der Vorsitzende eine (im folgenden als „Kommission“ bezeichnete) ad-hoc-
Vergleichskommission;
sie besteht aus fünf Personen, die dem Ausschuss angehören können,
aber nicht müssen. Die Mitglieder der Kommission werden mit einmütiger Zustimmung
der Streit-parteien
ernannt; sie bietet den beteiligten Staaten ihre guten Dienste an, um auf der Grundlage
der Achtung dieses Übereinkommens eine gütliche Beilegung herbeizuführen.
b) Können sich die an dem Streit beteiligten Staaten nicht binnen drei Monaten über die
vollstän-dige
oder teilweise Zusammensetzung der Kommission einigen, so wählt der Ausschuss die von
den am Streit beteiligten Staaten noch nicht einvernehmlich ernannten
Kommissionsmitglieder
aus seinen eigenen Reihen in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit seiner
Mitglieder.
(2) Die Kommissionsmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht
Staatsangehörige
der am Streit beteiligten Staaten oder eines Nichtvertragsstaats sein.
(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine Verfahrensordnung.
(4) Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen
oder an einem an-deren
von der Kommission bestimmten geeigneten Ort statt.
(5) Das nach Artikel 10 Absatz 3 gestellte Sekretariat arbeitet auch für die Kommission,
sobald ein Streit
zwischen Vertragsstaaten die Kommission ins Leben ruft.
(6) Die an dem Streit beteiligten Staaten tragen zu gleichen Teilen alle Ausgaben der
Kommissions-mitglieder
nach Voranschlägen, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt.
(7) Der Generalsekretär ist befugt, die Ausgaben der Kommissionsmitglieder
erforderlichenfalls vor der
Erstattung der Beträge durch die am Streit beteiligten Staaten nach Absatz 6 zu bezahlen.
(8) Die dem Ausschuss zugegangenen und von ihm ausgewerteten Angaben werden der
Kommission zur
Verfügung gestellt; diese kann die beteiligten Staaten auffordern, weitere sachdienliche
Angaben beizu-bringen.
Artikel 13
(1) Sobald die Kommission die Sache eingehend beraten hat, verfasst sie einen Bericht,
den sie dem
Vorsitzenden des Ausschusses vorlegt und der ihre Feststellung über alle auf den Streit
zwischen den
Parteien bezüglichen Sachfragen sowie die Empfehlungen enthält, die sie zwecks gütlicher
Beilegung des
Streits für angebracht hält.
(2) Der Ausschussvorsitzende leitet den Bericht der Kommission jedem am Streit
beteiligten Staat zu.
Diese Staaten teilen ihm binnen drei Monaten mit, ob sie die in dem Bericht der
Kommission enthaltenen
Empfehlungen annehmen.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 gesetzten Frist übermittelt der Ausschussvorsitzende den
anderen Ver-tragsstaaten
den Bericht der Kommission und die Erklärungen der beteiligten Vertragsstaaten.
Artikel 14
(1) Ein Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses für
die Entge-gennahme
und Erörterung von Mitteilungen einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen
oder
Personengruppen anerkennt, die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines in diesem
Übereinkommen vor-gesehenen
Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung
entgegen,
die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
(2) Gibt ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 ab, so kann er eine Stelle innerhalb
seiner natio-nalen
Rechtsordnung errichten oder bezeichnen, die zuständig ist für die Entgegennahme und
Erörterung
der Petitionen einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder
Personengruppen, die vor-geben,
Opfer einer Verletzung eines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechts zu sein, und
die
alle sonstigen verfügbaren örtlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben.
(3) Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung und der Name einer nach Absatz 2
errichteten oder be-zeichneten
Stelle werden von dem betreffenden Vertragsstaat beim Generalsekretär der Vereinten
Natio-nen
hinterlegt; dieser übermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften derselben. Eine
Erklärung
kann jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär zurückgenommen werden; dies
lässt jedoch
die dem Ausschuss bereits vorliegenden Mitteilungen unberührt.
(4) Die nach Absatz 2 errichtete oder bezeichnete Stelle führt ein Petitionsregister;
beglaubigte Abschrif-ten
des Registers werden alljährlich auf geeignetem Wege dem Generalsekretär zu den Akten
gegeben;
jedoch darf der Inhalt nicht öffentlich bekanntgemacht werden.
(5) Gelingt es dem Einsender der Petition nicht, von der nach Absatz 2 errichteten oder
bezeichneten
Stelle Genugtuung zu erlangen, so kann er die Sache binnen sechs Monaten dem
Ausschuss mitteilen.
(6) a) Der Ausschuss bringt dem Vertragsstaat, der beschuldigt wird, eine Bestimmung
dieses Über-einkommens
zu verletzen, jede ihm zugegangene Mitteilung vertraulich zur Kenntnis, ohne jedoch
die Identität der betreffenden Person oder Personengruppe preiszugeben, sofern diese dem
nicht
ausdrücklich zustimmt. Der Ausschuss nimmt keine anonymen Mitteilungen entgegen.
b) Binnen drei Monaten hat der Empfangsstaat dem Ausschuss eine schriftliche
Erläuterung oder
Erklärung zu der Sache und über die etwa von diesem Staat geschaffene Abhilfe zu
übermitteln.
(7) a) Der Ausschuss berät über die Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von
dem betreffen-den
Vertragsstaat und von dem Einsender der Petition zugegangenen Angaben. Der Ausschuss
befasst sich mit einer Mitteilung eines Einsenders nur dann, wenn er sich Gewissheit
verschafft
hat, dass dieser alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Dies gilt
jedoch
nicht, wenn das Verfahren über Gebühr in die Länge gezogen wird.
b) Der Ausschuss übermittelt seine etwaigen Vorschläge und Empfehlungen dem
betreffenden
Vertragsstaat und dem Einsender der Petition.
(8) Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht eine Kurzdarstellung der Mitteilungen
und gegebenen-falls
der Erläuterungen und Erklärungen der betroffenen Vertragsstaaten und seiner eigenen
Vorschläge
und Empfehlungen auf.
(9) Der Ausschuss ist nur dann befugt, die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben
wahrzunehmen,
wenn sich mindestens zehn Vertragsstaaten durch Erklärungen nach Absatz 1 gebunden
haben.
Artikel 15
(1) Bis zur Verwirklichung der in der Entschließung 1514 (XV) der Generalversammlung
vom 14. De-zember
1960 dargelegten Ziele der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an
Kolonialge-biete
und Kolonialvölker wird das diesen Völkern in anderen internationalen Übereinkünften
oder von den
Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen gewährte Petitionsrecht durch dieses
Übereinkom-men
nicht eingeschränkt.
(2) a) Der nach Artikel 8 Absatz 1 errichtete Ausschuss erhält von den Stellen der
Vereinten Nationen,
die sich bei der Beratung von Petitionen der Einwohner von Treuhandgebieten,
Hoheitsgebieten
ohne Selbstregierung und allen sonstigen unter Entschließung 1514 (XV) der
Generalversamm-lung
fallenden Hoheitsgebieten mit den unmittelbar mit den Grundsätzen und Zielen dieses
Über-einkommens
zusammenhängenden Angelegenheiten befassen, Abschriften der Petitionen, die
sich auf die in diesem Übereinkommen behandelten Fragen beziehen und diesen Stellen
vorlie-gen,
und richtet an sie Stellung nahmen und Empfehlungen zu diesen Petitionen.
b) Der Ausschuss erhält von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen Abschriften
der Be-richte
über die unmittelbar mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden
Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen, die in den unter
Buchstabe a bezeichneten Hoheitsgebieten von der Verwaltungsmacht getroffen worden
sind, und
richtet Stellungnahmen und Empfehlungen an diese Stellen.
(3) Der Ausschuss nimmt in seinen Bericht an die Generalversammlung eine
Kurzdarstellung der ihm
von den Stellen der Vereinten Nationen zugeleiteten Petitionen und Berichte sowie seine
eigenen diesbe-züglichen
Stellungnahmen und Empfehlungen auf.
(4) Der Ausschuss verlangt vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle mit den
Zielen dieses Über-einkommens
zusammenhängenden und dem Generalsekretär zugänglichen Angaben über die in Absatz
2 Buchstabe a bezeichneten Hoheitsgebiete.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten oder
Beschwerden
werden unbeschadet anderer in den Gründungsurkunden oder den Übereinkünften der
Vereinten Natio-nen
und ihrer Sonderorganisationen vorgesehener Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
oder Be-schwerden
auf dem Gebiet der Diskriminierung angewendet und hindern die Vertragsstaaten nicht
daran,
nach den zwischen ihnen in Kraft befindlichen allgemeinen oder besonderen
internationalen Überein-künften
andere Verfahren zur Beilegung einer Streitigkeit in Anspruch zu nehmen.
Teil III
Artikel 17
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle
Mitglieder einer
ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen
Gerichtshofs und
für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung auf, den die Generalversammlung der
Vereinten Nationen
einlädt, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim
Generalsekre-tär
der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel 18
(1) Dieses Übereinkommen liegt für jeden in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staat zum
Beitritt auf.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der
Vereinten Na-tionen.
Artikel 19
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der
siebenundzwanzigsten Ratifi-kationsoder
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde
dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung seiner
eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 20
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt Vorbehalte, die ein Staat bei der
Ratifikation oder
beim Beitritt macht, entgegen und leitet sie allen Staaten zu, die Vertragsparteien dieses
Überein-kommens
sind oder werden können. Erhebt ein Staat Einspruch gegen den Vorbehalt, so notifiziert er
dem Generalsekretär binnen neunzig Tagen nach dem Datum der genannten Mitteilung,
dass er ihn nicht
annimmt.
(2) Mit dem Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte sind nicht
zulässig; das-selbe
gilt für Vorbehalte, welche die Wirkung hätten, die Arbeit einer auf Grund dieses
Übereinkommens
errichteten Stelle zu behindern. Ein Vorbehalt gilt als unvereinbar oder hinderlich, wenn
mindestens zwei
Drittel der Vertragsstaaten Einspruch dagegen erheben.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Notifikation an den
Generalsekretär zurückge-nommen
werden. Diese Notifikationen werden mit dem Tage ihres Eingangs wirksam.
Artikel 21
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den
Generalsekre-tär
der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Datum des
Eingangs der
Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 22
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Überein-kommens
eine Streitigkeit, die nicht auf dem Verhandlungsweg oder nach den in diesem
Übereinkom-men
ausdrücklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen
einer Streit-partei
dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern nicht die Streitparteien
einer
anderen Art der Beilegung zustimmen.
Artikel 23
(1) Ein Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete
schriftliche Notifikation eine Revision dieses Übereinkommens beantragen.
(2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschließt über etwaige hinsichtlich
eines derarti-gen
Antrags zu unternehmende Schritte.
Artikel 24
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 17 Absatz 1
bezeichneten Staaten
von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 17 und 18,
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 19,
c) den nach den Artikeln 14, 20 und 23 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen,
d) den Kündigungen nach Artikel 21.
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und
spanischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten, die einer der in
Artikel 17 Ab-satz
1 bezeichneten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben, das in New York am 7. März
neunzehnhundertsechsundsechzig zur
Unterzeichnung aufgelegt worden ist.